Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung

Ohne Testament oder Erbvertrag erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu. Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit der Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrags möglich. Ohne Testament sind auch keine Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung möglich.

Wer kann eine Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung anordnen?

  • Jeder, der schutzbedürftige Angehörige hat
  • Jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte
  • Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern
  • Versorger von Behinderten
  • Unternehmer
  • Stifter
  • Immobilienbesitzer

Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers und Nachlassverwalters?

  • Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
  • Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten.
  • Er reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt die Erbschaftsteuer ab.
  • Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass wie zum Beispiel bei der Verwaltung des Vermögens für Minderjährige oder überschuldete Erben.